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Meldeamt

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Wohnsitz Anmeldung

Wohnsitz Abmeldung

Wohnungsgeberbestätigung

Einverständniserklärung der Sorgeberchtigten bei Umzug

Zuzüge, Wegzüge, Umzüge

Anmeldung bei der Meldebehörde
Wer eine neue Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Gemeindeverwaltung anmelden.
Erforderliche Unterlagen: Personalausweis und/oder Reisepass oder Passersatzpapier, Bestätigung des Wohnungsgebers
Weiter benötigen wir noch eine Kopie Ihrer Geburts- und /oder Heiratsurkunde zur Vervollständigung unserer Unterlagen
Sie können sich bei der Anmeldung auch durch eine Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Anmeldeunterlagen und Vollmacht) vertreten lassen.
Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt.
Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen von ihrem gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Wird die Wohnung eines Personensorgeberechtigten bezogen, genügt es, wenn dieser die Anmeldung vornimmt. Hierzu ist eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzuges eines minderjährigen Kindes gemäß §§ 17 und 22 BMG erforderlich.
Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

Ummeldung bei der Meldebehörde
Auch wenn Sie innerhalb der Gemeinde umziehen, müssen Sie dies beim Einwohnermeldeamt melden. Bitte bringen hierzu Ihren Personalausweis, damit wir dort die neue Hauptwohnung vermerken können, und Bestätigung des Wohnungsgebers mit. Beim Reisepass wird der Wohnortwechsel nicht vermerkt.

Abmeldung bei der Meldebehörde
Die bisher bestehende Verpflichtung im Falle eines Umzugs sich vorher am bisherigen Wohnsitz abzumelden ist weggefallen.
Seit 01.06.2004 hat der Gesetzgeber die Abmeldepflicht bei Umzügen im Inland abgeschafft. Eine Abmeldung bei Umzügen ist seither nur noch dann erforderlich,
– wenn eine bereits bestehende Wohnung aufgegeben und keine neue Wohnung bezogen wird oder
– bei Wegzügen ins Ausland.
Ansonsten genügt die Neuanmeldung innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnmeldeamt des neuen Wohnsitzes.

Gebühren: Alle Meldungen sind gebührenfrei.

Passamt

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Vollmacht zur Abholung des Reisepasses

Vollmacht zur Abholung des Personalausweises

Personalausweis

Antragstellung:

Jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat muss sich ausweisen können. Dies geschieht entweder durch einen Personalausweis oder einen Reisepass.
Hinweis: Personalausweise können auch für Kinder jedes Alters beantragt werden, beispielsweise für Reisen innerhalb der Europäischen Union.
Der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises ist wegen der erforderlichen Unterschrift persönlich bei der Gemeinde Schönsee zu stellen. Bitte bringen Sie zur Antragstellung ein Passfoto mit.
Bei den Fotos gelten die neuen, strengeren Anforderungen wie beim Passfoto für einen Reisepass.
Ab der Antragstellung bis zur Abholung des neuen Personalausweises vergehen in der Regel zwischen 2 – 3 Wochen. Beantragen Sie deshalb Ihren Ausweis rechtzeitig.

Gültigkeitsdauer:

Die Gültigkeitsdauer von Personalausweisen beträgt 10 Jahre. Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt der Personalausweis nur 6 Jahre. Ein Personalausweis darf nicht verlängert werden.
Das bedeutet, wenn die Gültigkeitsdauer des Personalausweises abgelaufen ist, muss ein neuer beantragt werden.

Vorläufiger Personalausweis:
Wird ein Ausweis kurzfristig – sofort – benötigt, kann ein vorläufiger Personalausweis mit einer befristeten Gültigkeitsdauer von 3 Monaten ausgestellt werden.
Er wird direkt von der Gemeindeverwaltung ausgestellt und ist in circa 1 – 2 Tagen fertig. Für den vorläufigen Personalausweis benötigen wir ein Lichtbild aus neuerer Zeit und die Unterschrift des Antragstellers.
Kosten für den vorläufigen Personalausweis:  10,00 Euro.

Verlust:
Bei Verlust eines Ausweisdokuments ist der Ausweisinhaber verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen. Die Verlustanzeige kann entweder bei der Gemeindeverwaltung oder bei der zuständigen Polizeiinspektion erstattet werden. Das Wiederauffinden des Personalausweises ist ebenfalls sofort der Behörde zu melden, die die Verlustanzeige aufgenommen hat.

Gebühren:
Die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises bis zum Vollendeten 24. Lebensjahr beträgt 22,80 € mit einer Gültigkeitsdauer von 6 Jahren.
Die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nach dem Vollendeten 24. Lebensjahr beträgt 28,80 € mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren.
Gebühr für nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion 6,00 €
Gebühr für entsperren der Online-Ausweisfunktion 6,00 €
Gebühr für ändern der PIN im Bürgeramt (z. B. PIN vergessen) 6,00 €

Reisepass

Wer das 12. Lebensjahr vollendet hat, muss im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein.
Auf Wunsch der Eltern kann auch für Kinder unter 12 Jahren ein ePass beantragt werden. Bei Kindern unter 6 Jahren werden jedoch keine Fingerabdrücke erfasst.

Antragstellung:

Der Pass muss persönlich beim Passamt beantragt werden. Die Aushändigung des fertigen Dokumentes kann dagegen auch an eine bevollmächtigte Person erfolgen.Mitzubringen ist ein aktuelles Lichtbild nach den derzeit geltenden Richtlinien für den neuen ePass und der bisherige abgelaufene Ausweis, soweit ein solcher bereits ausgestellt wurde.Grundsätzlich reicht der Besitz eines gültigen Personalausweises zur Erfüllung der Ausweispflicht aus.Bei Reisen in bestimmte Länder ist jedoch anstelle des Personalausweises ein Reisepass zwingend vorgeschrieben. Verbindliche und aktuelle Informationen darüber erteilen die zuständigen Botschaften und Konsulate der betroffenen Länder, ggf. auch Reisebüros, bei denen Reisen gebucht werden. Informationen erhalten Sie auch auf der Homepage des Auswärtigen Amtes im Internet www.auswaertiges-amt.de unter der Rubrik „Länder und Reiseinformationen“Die Ausstellung eines Reisepasses und  eines vorläufigen Reisepasses für unverheiratete  Minderjährige unter 18 Jahren, bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Elternteile, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.
Die Zustimmung der Eltern ist auch erforderlich bei Beantragung des Kinderreisepasses oder des bish. Kinderausweises. Ebenso bei Beantragung eines Personalausweises vor Vollendung des 16. Lebensjahres.
Der neue Pass wird zentral bei der Bundesdruckerei in Berlin ausgefertigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung des Passes durch die Bundesdruckerei in Berlin
etwa 2-3 Wochen in Anspruch nimmt. Bitte kümmern Sie sich deshalb rechtzeitig um einen gültigen ePass.

Passgebühren:
Mit der Einführung des neuen Passes und dem dazu erforderlichen technischen Aufwand für die Sicherheit und den Datenschutz wurden die bisherigen Gebühren für die Ausstellung eines Passes angehoben und seither folgende Gebühren festgelegt:

1. für Personen ab dem 24. Lebensjahr (10 Jahre Gültigkeit) 60,00 €
2. für Personen bis zum 24. Lebensjahr (6 Jahre Gültigkeit) 37,50 €
3. Pässe im Expressverfahren zusätzlich zu der unter a) bzw. b) genannten Gebühr 32,00 €

Vorläufiger Reisepass:
In dringenden Fällen kann bei der Gemeinde ein vorläufiger Reisepass beantragt werden. Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr. Ein vorläufiger Pass wird direkt beim Passamt ausgestellt und dauert etwa 1 – 2 Tage.
Notwendige Unterlagen:
Ein aktuelles Lichtbild und die Unterschrift des Antragstellers.
Gebühren: 26,00 €.

Reisepass

Für Kinder und Jugendliche, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann ein Kinderreisepass ausgestellt werden. Dieser gilt 6 Jahre, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.Der Kinderreisepassantrag muss von beiden Erziehungsberechtigten oder der allein sorgeberechtigten Person unterschrieben werden. Ab dem 10. Lebensjahr muss das Kind ebenfalls unterschreiben.  Des weiteren muss für einen Kinderreisepass (unabhängig vom Alter des Kindes) immer ein Foto aus neuerer Zeit vorgelegt werden.

Anforderungen an das Lichtbild:

Frontalaufnahme nach internationalen Standards. Im neuen Kinderreisepass werden auch noch Größe und Augenfarbe des Kindes vermerkt. Bitte messen Sie deshalb ihr Kind vor der Antragstellung.
Die Ausstellung des Kinderreisepasses geschieht durch die Gemeinde Schönsee direkt und dauert in der Regel zwischen 1 – 2 Tagen.
Die Ausstellungsgebühr beträgt 13,– €.  Kosten für Verlängerung 6,– €.

Standesamt

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Eheschließung

Vor der Trauung müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung bei Ihrem zuständigen Wohnsitzstandesamt anmelden. Die Ehe kann dann aber vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden. Verlobte, die nicht im Bezirk unseres Standesamtes wohnen, aber in Schönsee heiraten möchten, wenden sich deshalb zuerst an das für Sie zuständige Standesamt. Dort erfahren Sie, was zur Anmeldung an Unterlagen notwendig ist und melden sich dort an. Das dortige Standesamt sendet dann die notwendigen Dokumente an uns.
Sobald diese hier eingetroffen sind, stimmen Sie alles Weitere mit unserer Standesbeamtin ab.
Noch ein Hinweis: Wir verzichtet hier absichtlich darauf, eine Auflistung anzugeben, welche Unterlagen gebraucht werden, bzw. geschafft werden müssen. Denn jedes Paar erfüllt unterschiedliche Voraussetzungen. Wenden Sie sich daher als Erstes an das für Sie zuständige Standesamt. Sie ersparen sich damit unter Umständen unnötige Umwege.Termin für die Anmeldung
Die Anmeldung zur Eheschließung ist höchstens 6 Monate vor dem Heiratstermin möglich, sollte jedoch mindestens 2 Wochen vorher erfolgen, damit evtl. noch fehlende Unterlagen besorgt werden können.

Gebühren
Bei der Anmeldung der Eheschließung werden Gebühren fällig. Die Gebühr für die Anmeldung der Eheschließung beträgt 55,00 €. Bei Eheschließungen außerhalb der Dienstzeiten des Standesamts
(samstags) sind zusätzlich 75,00 € zu entrichten. Weitere Kosten fallen an für die Ausstellung von Urkunden sowie die Kosten für ein Stammbuch, das Sie sich beim Standesamt aussuchen können.

Sterbefall

Sterbefall was ist zu tun?
Auf dieser Seite möchten wir Ihnen die bei einem Sterbefall am häufigsten gestellten Fragen in Kürze beantworten.
Ist der Todesfall zu Hause eingetreten, muss zunächst der Hausarzt oder der ärztliche Notdienst informiert werden, der die Todesbescheinigung und den Leichenschauschein ausstellt. Danach ist der Sterbefall zur Beurkundung beim Standesamt anzumelden. Bei einem Todesfall im Krankenhaus oder Pflegeheim erhalten Sie dort die notwendigen Auskünfte.

Anzeige der Sterbefälle
-bei Todesfällen zu Hause:

Der Standesbeamte darf den Tod einer Person nur dann in das Sterberegister eintragen, wenn der Sterbefall beim Standesamt angezeigt wird. Jeder Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag beim Standesamt angezeigt werden.
D.h. Todesfälle zu Hause müssen spätestens am dritten Tag beim Standesamt im Rathaus Schönsee (entweder persönlich oder einen durch Sie beauftragten Bestatter) zur Beurkundung angemeldet werden.

-bei Todesfällen in einem auswärtigen Krankenhaus:

Der Sterbefall wird durch das zuständige Standesamt am Sterbeort beurkundet. Bei Todesfällen in Krankenhausanstalten ist eine mündliche Anzeige des Sterbefalls durch die Angehörigen beim Standesamt nicht erforderlich.
Die Anzeige des Sterbefalls an das Standesamt zur Beurkundung erfolgt in diesem Fällen schriftlich von der jeweiligen Krankenhausverwaltung. Setzen Sie sich deshalb mit der Krankenhausverwaltung in Verbindung.

Gebühren:
Für das Bestattungswesen fallen Gebühren an (Verwaltungsgebühren beim Standesamt), die von der Gemeinde erhoben werden.

– für Beurkundung des Sterbefalls beim Standesamt
kostenlos
– Urkunden für Renten- und Sozialversicherungszwecke
kostenlos
– Sonstige Sterbeurkunden für priv. Gebrauch
12,00 € pro Urkunde

Kirchenaustritt

Wer ist zuständig?
In Bayern ist für den Kirchenaustritt die Mitwirkung des Standesbeamten erforderlich. Nach Art 2 Abs. 3 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zur öffentlichrechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung (mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung) vor dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.

Erklärung des Austritts:
Die mündliche Kirchenaustrittserklärung muss vor dem Standesbeamten persönlich erklärt werden.
Eine schriftliche Austrittserklärung muss bei einem Notar erfolgen, der die Gültigkeit der Unterschrift beglaubigt.  Die vom Notar beglaubigte Urkunde muss wegen der Wirksamkeit anschließend an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden.

Wichtig:
Eine schriftliche Austrittserklärung durch normalen Brief, per Telefax oder e-mail ist wegen der vorgeschriebenen Form (notarielle Unterschriftsbeglaubigung) unwirksam!

Wirksamkeit
Erst wenn die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist, wird der Kirchenaustritt wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz).

Kosten
Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig. Die Gebühren für die Aufnahme einer Austrittserklärung mit Austrittsbescheinigung betragen 25,00 € pro Person. Erteilung einer Bestätigung über die Austrittserklärung 10,00 €.
Verständigung anderer Behörden
Über Ihren Kirchenaustritt benachrichtigt das Standesamt:
a) die Meldebehörde
b) das Finanzamt
c) das Kirchensteueramt
d) den für die Fortführung des Geburts- und Eheeintrages zuständigen Standesbeamten

Namensänderung

Die Wiederannahme eines früher geführten Namens u. a. nach der Scheidung kann beim Wohnsitzstandesamt beantragt werden.
Hierzu werden folgende Unterlagen benötigt:

– Personalausweis bzw. Reisepass
– eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuch
– rechtskräftiges Scheidungsurteil

Die Erklärung zur Wiederannahme eines Namens wird durch Empfang des zuständigen Standesbeamten (i.d.R. Eheregisterführer) gültig.
Die Gebühr für die Namensänderung beträgt 30,00 €.

Sonstige Familien- und Vornamensänderungen entscheidet die Namensänderungsbehörde beim Landratsamt Schwandorf. Die Anträge werden beim Wohnsitzstandesamt gestellt, die der Standesbeamte dann an die zuständige Stelle beim Landratsamt Schwandorf weiterleitet. Für eine öffentlichrechtliche Namensänderungen sind ganz besondere Voraussetzungen erforderlich.

Erteilung einer Bescheinigung über eine Erkärung zur Namensführung 12,00 €

Urkunden

Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag
Begl. Abschriften aus dem Geburtseintrag werden durch das Geburtsstandesamt (Standesamt des Geburtsortes) ausgestellt. D.h. wenn Sie im Bereich der ehemals selbständigen Gemeinden Dietersdorf / Gaisthal  / Weiding / Stadlern oder in der Gemeinde Schönsee, geboren sind, können Sie beim Standesamt Schönsee die Ausstellung einer begl. Abschrift aus dem Geburtseintrag beantragen, die in der Regel zur Anmeldung der Eheschließung benötigt wird.
Notwendige Unterlagen:
Bei der Anforderung der Urkunden muss nachgewiesen werden, dass Sie zur Anforderung der Urkunde berechtigt sind.
Gebühren: 12,00 €

Ehefähigkeitszeugnis
Bei einer beabsichtigten Eheschließung eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland ist im Regelfall (staatenabhängig) ein Ehefähigkeitszeugnis erforderlich, das vom Standesbeamten seines Wohnsitzes ausgestellt wird.
Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der Eheschließung kein Hindernis nach deutschem Recht entgegen steht, deshalb ist die rechtliche Prüfung der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses mit der Prüfung bei der Anmeldung zur Eheschließung identisch.
Benötigte Unterlagen:
Es sind diese Unterlagen vorzulegen, die auch bei einer Anmeldung zur Eheschließung benötigt werden. Nähere Einzelheiten erfahren Sie beim Standesamt.
Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten vom Tag der Ausstellung ab.
Gebühren: Ehefähigkeitszeugnis von 2 deutschen Verlobten beträgt 55,- €, ist einer der Verlobten ausländischer Staatsangehöriger, dann beträgt die Gebühr 85,- €

Beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuch
Eine begl. Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuch (aus der eigenen Ehe oder aus der Ehe der Eltern) kann beim zuständigen Standesbeamten, der das Eheregister führt, beantragt werden.
Das Eheregister bzw. das aus dem Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch wird grundsätzlich beim Heiratsstandesamt geführt.
Notwendige Unterlagen:
Bei der Anforderung muss nachgewiesen werden, dass Sie zur Anforderung berechtigt sind.
Gebühren: 12,00 €

Geburtsurkunde
Geburtsurkunden werden durch das Geburtsstandesamt (Standesamt des Geburtsortes) ausgestellt. Für die Zuständigkeit gilt dasselbe wie bei der begl. Abschrift aus dem Geburtseintrag.
Notwendige Unterlagen:
Bei der Anforderung der Urkunden muss nachgewiesen werden, dass Sie zur Anforderung der Urkunde berechtigt sind.
Gebühren: 12,00 €

Eheurkunde
Die Eheurkunde bekommen Sie bei dem Standesamt Ihrer Eheschließung. Für die Zuständigkeit gilt dasselbe wie bei der begl. Abschrift aus dem Geburtseintrag.
Notwendige Unterlagen:
Bei der Anforderung der Urkunden muss nachgewiesen werden, dass Sie zur Anforderung der Urkunde berechtigt sind.
Gebühren: 12,00 €

 

Steueramt / Gebühren

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Formular Eigentümerwechsel Wasser/Kanal

Hundesteuer Anmeldung Formular

Hundesteuer

Grundlage und Entstehung der Steuerpflicht:
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Maßgebend ist das Kalenderjahr
Anmeldung / Abmeldung:
Anmeldepflicht besteht für Hunde, die über vier Monate alt sind.
Der Hundehalter soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen oder fallen ganz weg, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

Steuerfreiheit:

Steuerfrei ist das Halten von:
– Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben;
– Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen;
– Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder vollständig Hilflose unentbehrlich sind;
– Hunde, die zur Bewachung von Herden notwendig sind;
– Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind;
– Hunde, die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen;
– Hunde in Tierhandlungen.

Steuerermäßigung:
Die Hundesteuer ist um die Hälfte ermäßigt für:
– Hunde, die in Einöden und Weilern gehalten werden;
– Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern des Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Für Jagdhunde tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.
– Als Einöde gilt ein Anwesen, dess Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind;
– Als Weiler gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind;
– Die Steuerermäßigung kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

Höhe der Steuer und Fälligkeit:
Hundesteuer:                       Schönsee     30,00 €;   Stadlern   30,00 €;   Weiding    20,00 €
Ermäßigte Steuer:               Schönsee     15,00 €;   Stadlern   15,00 €;   Weiding    10,00 €
Kampfhunde:                       Schönsee   150,00 €;   Stadlern   90,00 €;   Weiding  300,00 €
Kampfhunde ermäßigt:      Schönsee     75,00 €

Die Steuerschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig.

Grundsteuer

Grundsteuer A ist für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und Betriebe.
Grundsteuer B ist für bebaute und unbebaute Grundstücke die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, zu zahlen.
Der von der Gemeinde erlassene Grundsteuerbescheid behält bis zum Erlass eines neuen Bescheides seine Gültigkeit, d.h. ein neuer  Bescheid wird von der Gemeinde erst dann erstellt, wenn sich aufgrund von Umbau-, Neubaumaßnahmen oder durch Grundstücksteilung, Übergabe oder Verkauf usw. Änderungen ergeben.
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und ist zu folgenden Terminen zur Zahlung fällig:
bei Steuerschuld bis 15,– € jährl. (Der Gesamtbetrag ist am 15.08. eines jeden Jahres fällig);
bei. Steuerschuld von 15,– bis  30,– € jährl. (Der Betrag ist in zwei gleichen Jahresraten fällig: erste Rate fällig am 15.2. und zweite Rate fällig am 15.08. jeden Jahres),
bei Steuerschuld über 30,– € jährl. (Der Betrag ist in vier Jahresraten fällig: erste Rate am 15.2., zweite Rate am 15.05., dritte Rate am 15.08. und vierte Rate am 15.11. jeden Jahres).
Bei Änderungen (z. B. durch Verkauf) erfolgt die Fortschreibung durch das Finanzamt auf den nächsten 01. Januar, des dem Verkauf folgenden Jahres. Die Gemeinde ist an den Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden. Wir dürfen aufgrund einer Mitteilung Ihrerseits den Grundsteuerbescheid nicht ändern oder aufheben. Bis zum Erlass eines vom Finanzamt geänderten Messbescheides bleiben Sie für uns grundsteuerzahlungspflichtig. Die zuviel gezahlte Grundsteuer wird Ihnen nach der Umschreibung wieder erstattet. Es steht ihnen jedoch frei, die Grundsteuer privatrechtlich vom neuen Eigentümer einzufordern.

 

 

 

Hebesätze:
Grundsteuer A:    Schönsee 310 v. H.;    Stadlern 390 v. H.;    Weiding 350 v. H.
Grundsteuer B:    Schönsee 310 v. H.;    Stadlern 360 v. H.;    Weiding 320 v. H.

Gewerbesteuer

Art und Berechnung der Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Gewerbesteuergesetz und der Haushaltssatzung der Gemeinde. Der Gewerbesteuermessbetrag wird vom zuständigen Finanzamt festgesetzt und der Gemeinde mitgeteilt.

Die Gemeinde erlässt auf der Grundlage dieses Messbetrags (der Messbetrag wird mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert das ergibt die Gewerbesteuerschuld) den  Gewerbesteuerbescheid in dem auch die Fälligkeiten vermerkt sind.

 

 

 

Hebesätze: 

Schönsee Stadlern Weiding
310 v. H. 340 v. H. 320 v. H.

Kurbeitrag

Kurbeitragspflicht:
Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Verwaltungsgemeinschaft Schönsee (Stadt Schönsee, Gemeinde Stadlern, Gemeinde Weiding) aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.

Entstehung, Fälligkeit und Entrichtung:
Die Kurbeitragsschuld entsteht mit Beginn des ersten Aufenthaltstages und wird mit dem Entstehen fällig.
Der Kurbeitrag ist an die zur Einhebung Verpflichteten (in der Regel Hotels, Gasthöfe, Pensionen und Privatvermieter) zu entrichten. Die dafür erforderlichen Angaben sind durch den Kurbeitragspflichtigen mittels eines Formblattes (Meldeschein) am Anreisetag bekannt zu geben.

Höhe des Kurbeitrags und Fälligkeit:
Erwachsene:         Schönsee   0,50 €;    Stadlern   0,50 €;    Weiding   0,50 €
Kinder ab 12 J.:    Schönsee   0,25 €;    Stadlern    0,25 €;    Weiding   0,25 €
Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei!

Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet und einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids an die zur Einhebung Verpflichteten fällig.

Ansprechpartner im Rathaus:
Magdalena Bittner
Tel. 09674 / 92 12 14
magdalena.bittner@vg-schoensee.de

Friedhof

Im Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgemeinschaft Schönsee liegen die vier Friedhöfe Schönsee, Gaisthal, Stadlern und Weiding.Auf allen Friedhöfen kann die Bestattung entweder in Einzel-, Doppel- und Dreifachgräbern erfolgen, ebenfalls können Urnen beigesetzt werden.In Schönsee und Stadlern besteht zusätzlich die Möglichkeit zur Bestattung in einer Gruft.

 

 

 

Eine Grabstätte, auf einem der Friedhöfe, kann nach einem Sterbefall bei der Verwaltungsgemeinschaft erworben werden. Der Erwerb erfolgt für eine bestimmte Zeit, diese ist an die sogenannte Ruhefrist angelehnt.

Diese Ruhefrist bezeichnet einen Zeitraum, in dem ein Grabplatz nach einer Beisetzung nicht neu belegt werden darf. Sie richtet sich im Allgemeinen nach der Dauer der Verwesung, die von der örtlichen Beschaffenheit des Bodens abhängig ist und ist in den Friedhofs- bzw. Bestattungsgesetzen des jeweiligen Bundeslandes sowie in der gemeindlichen Friedhofssatzung geregelt.
Hinter dem Wort Ruhefrist steht die christliche Auffassung, dass Verstorbene auf dem Friedhof eine letzte Ruhe finden sollen, die nicht gestört werden darf. Auf diese christliche Auffassung geht übrigens auch der Brauch zurück, dass Gräber auf manchen Friedhöfen geostet wurden.
Nach Ablauf dieser Zeit kann das Grabrecht erneuert oder aber auch zurückgegeben werden.

Die Reservierung bzw. der Kauf eines Grabplatzes zu Lebzeiten ist nicht möglich.

Für die einzelnen Friedhöfe gelten folgende Gebühren und Ruhefristen:

Schönsee  Gaisthal  Weiding  Stadlern
 Ruhefrist  15 Jahre  20 Jahre  15 Jahre  15 Jahre
 Einzelgrab  21.50 € 21.50 € 135.- € 135.- €
 Doppelgrab  43.– € 43.– € 270.- € 270.- €
 Dreifachgrab  64.50 € 64.50 € 405.- € 405.- €
 Gruft  43.– € entfällt  entfällt 495.- €
 jährlich  jährlich
Entsorgungspauschale  10.- € 10.- € entfällt entfällt
Leichenhausbenutzung  160,– € 160,– €  30.- € 30.- €
Bauamt
Sonstiges

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Formular Wildschaden

Anmeldung eines Wildschaden in Weiding

Gastschulantrag

Gewerbeamt

Ein Gewerbe muss angemeldet werden, wenn Sie
– eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen
– einen bereits bestehenden Gewerbebetrieb übernehmen (z. B. Erbfolge, Kauf, Pacht)
– Ihren Betrieb in unsere Gemeinde verlegen
– eine neue Zweigstelle in unserer Gemeinde gründen
– die Rechtsform Ihres Betriebes ändern
– einen neuen Gesellschafter aufnehmen.

 

 

 

Welche Unterlagen muss ich zur Anmeldung mitbringen?
Bitte bringen Sie zur Gewerbeanmeldung Ihren Personalausweis oder Ihren Reisepass mit. Desweiteren benötigen wir noch einen Auszug aus dem Handelsregister bzw. eine Kopie des Gesellschaftsvertrages, wenn sie eine Personengesellschaft (GmbH,  KG, etc.) anmelden möchten.

Sie müssen Ihr Gewerbe ummelden,
– wenn ein bereits bestehender Betrieb innerhalb der Gemeinde verlegt wird oder
– wenn der Gegenstand des Gewerbes gewechselt wird
– oder wenn das Gewerbe auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird

 

 

 

Ein Gewerbe ist wieder abzumelden, wenn
– die angemeldete Tätigkeit vollständig aufgegeben wird
– Sie Ihren Betrieb in einen anderen Meldebezirk verlegen
– eine Zweigstelle in unserer Gemeinde wieder aufgelöst wird
– Sie die Rechtsform des Betriebes wechseln
– ein Gesellschafter austritt
– der Betrieb an eine andere Person übergeben wird (z. B. Verkauf, Verpachtung)

Gebühren
Für die Gewerbeanmeldung, Um- und Abmeldung wird jeweils eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro fällig.

Fischereischein

Der Fischereischein wird von der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Gemeindebehörde ausgestellt, soweit diese eine Fischerprüfung abgelegt haben.

Zur Antragstellung in der Gemeinde bitte mitbringen:
– Prüfungszeugnis der Fischerprüfung ( bei erstmaliger Antragstellung )
– 1 Passfoto, ca. 35 x 45 mm
– Haftungsübernahme /  Einverständniserklärung der Eltern ( bei Jugendfischereischeinen)

Welche Fischereischeine werden ausgestellt:

 

 

 

Fischereischein auf Lebenszeit (nur mit Fischerprüfung) an Erwachsene und an Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung bestanden haben

Jugendfischereischein (ohne Fischerprüfung) an Jugendliche ab Vollendung des 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Nur gültig in Begleitung eines Erwachsenen, der im Besitz eines Fischereischeins ist).

Hinweise zur Gültigkeit:
Der Fischereischein berechtigt zur Ausübung der Fischerei in Bayern. Die Gültigkeit des bayerischen Fischereischeines in einem anderen Bundesland ist dort zu erfragen. In den anderen Bundesländern erteilten Fischereischeine gelten nach einem Zuzug nach Bayern grundsätzlich auch in Bayern unverändert weiter.
Ausländische Fischereischeine berechtigen nicht zur Ausübung der Fischerei in Bayern.
Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung der Fischerei noch die Zustimmung des jeweiligen Fischereiberechtigten notwendig. (d. h. vom Fischereirechtsinhaber/ Gewässereigentümer  ist ein sogenannter „Fischereierlaubnisschein“ zu erwerben.

Gebühr für Fischereischein und Fischereiabgabe:
Für die Ausstellung eines Fischereischeins sind folgende Gebühren bzw. Abgaben zu entrichten:
1. eine Verwaltungsgebühr für die Ausstellung des Fischereischeins und
2. eine staatliche Fischereiabgabe
Bitte erfragen Sie die konkreten Gebühren und Abgaben direkt bei der ausstellenden Behörde

Parkausweis für Behinderte

Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Blinde können auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken, wenn sie einen entsprechenden Parkausweis der Gemeinde haben. Der Ausweis muss bei der Gemeinde beantragt werden, bei der der Antragsteller mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und wird für einen befristeten Zeitraum von längstens 5 Jahren ausgestellt.
Voraussetzung für die Ausstellung eines entsprechenden Ausweises ist, das der Antragsteller im Besitz eines Schwerbehindertenausweises ist, auf dem das Merkzeichen  „aG“ oder „Bl“ eingetragen ist.

 

 

Welche Unterlagen werden für die Ausstellung eines EU-Parkausweis benötigt?Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen im Original oder in Kopie vorzulegen:
– den Schwerbehindertenausweis vom Amt für Versorgung und Familienförderung, Landshuter Str. 55, 93053 Regensburg mit den eingetragenen Merkmalen „aG“ oder „Bl“,

 

– ein Foto im Passbildformat,
– eine von der/von dem Berechtigten unterzeichnete Vollmacht, wenn eine andere Person die Ausnahmegenehmigung beantragt oder abholt.
Schwerbehinderte, die noch im Besitz eines „alten“ Parkausweises sind, bitte den alten Ausweis im Original ebenfalls mit vorlegen.

Sonderregelung für Bayern:
Behinderte, bei denen im Ausweis die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ nicht eingetragen sind, können für das Parken auf Behindertenparkplätzen in Bayern eine Ausnahmegenehmigung erhalten, wenn eine der folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) muss ein Behinderungsgrad (GdB) von wenigstens 80 anerkannt sein und zusätzlich müssen im Schwerbehindertenausweis die Merkmale „G“ und „B“ eingetragen sein oder
b) Allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) muss ein Behinderungsgrad (GdB) von wenigstens 70 anerkannt sein
und gleichzeitig müssen Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane mit einem Beeinträchtigungsgrad von wenigstens 50 GdB bestehen
und zusätzlich müssen im Schwerbehindertenausweis die Merkmale „G“ und „B“ eingetragen sein.
Personen, die eine dieser vorstehend aufgeführten besonderen Voraussetzungen erfüllen, erhalten auf Antrag beim Amt für Versorgung und Familienförderung, Landshuter Str. 55, 93053 Regensburg eine Bescheinigung.
Mit dieser Bescheinigung kann dann bei der Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung mit Parkausweis (mit dem Zusatz „nur BY“) beantragt werden.
Dieser gilt dann nur für die Benutzung von ausgewiesenen Behindertenparkplätzen im Freistaat Bayern.
Der Antrag und die Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit Parkausweis sind kostenfrei.

Rentenangelegenheiten
Die Rentenantragstellung:

Um für Rathausbesucher unnötige Wartezeiten bei Rentenanträgen zu vermeiden, sind für Rentenanträge Termine zu vereinbaren.
Wer also eine Rente beantragen möchte oder Fragen zur Rente hat sollte vorher beim zuständigen Sachbearbeiter anrufen und einen persönlichen Termin mit ihm für die Stellung des Rentenantrags vereinbaren.Bei der Antragstellung sollten Sie unbedingt die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitbringen.

 

 

 

– den letzten Versicherungsverlauf (bitte prüfen, ob auch alle Zeiten erfasst sind!)
– für die Zeiten, die nicht im Versicherungsverlauf enthalten sind, müssen Sie Originalunterlagen mitbringen, z.B. Sozialversicherungsnachweisheft, Arbeitsbücher, Zeugnisse, Versicherungskarten, Bescheinigungen der Krankenkasse oder des Arbeitsamtes. Wenn wichtige Unterlagen fehlen, können Sie diese Zeiten durch eine Bescheinigung der zu dieser Zeit zuständigen Krankenkasse nachweisen.
Als Nachweis für Kindererziehungszeiten bringen Sie bitte die Geburtsurkunden der Kinder oder das Stammbuch mit, soweit für Sie in der Gemeinde Schönsee noch kein Familienbuch vorhanden ist.
– Angaben über Ihre Bankverbindung
– Unterlagen über Ihre Krankenversicherung (Anschrift und Versicherungsnummer Ihrer Krankenkasse)
– Nachweis über Ausbildung
– Nachweis über weitere Einkommen (z.B. Zusatzrente)
Im Einzelfall sind evtl. noch weitere Unterlagen erforderlich; dies kann bei einem persönlichen Gespräch im Rathaus abgeklärt werden.

Rundfunkgebühren
Das Verfahren für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wurde vereinfacht. Für die Befreiung ist seit 01.04.2005 die GEZ (Gebühreneinzugszentrale Köln) selber zuständig.
Eine Befreiung ist nur mehr möglich, wenn einer der folgenden Befreiungstatbestände vorliegt:Befreiungstatbestände:

– Sozialhilfebezug
– Bezieher von Grundsicherungsleistungen im Alter oder wg. Erwerbsminderung
– Empfänger von Arbeitslosengeld II
– Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz
– Empfänger von Ausbildungsförderung (aber nicht bei Eltern wohnhaft)
– Sonderfürsorgeberechtigte
– Empfänger von Hilfe zur Pflege nach SBG XII oder Kriegsopferfürsorge etc.
– Empfänger von Pflegezulagen etc.
– Behinderte Menschen (blind GdB 60%, o. hörgeschädigt, gehörlos, oder ab GdB v. 80% u.
– Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht mehr möglich)

 

 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Ermäßigung der Rundfunkgebühren beantragt werden.
Antragstellung:
Bei der Antragstellung an die GEZ müssen die entsprechenden Leistungsbescheide im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden.
Die neuen Antragsformulare können bei der Gemeinde abgeholt werden. Bei weiteren Fragen, der Beglaubigung der Bescheide bzw. der Weiterleitung der Anträge an die GEZ ist Ihnen die zuständige Sachbearbeiterin in der Gemeinde behilflich.
Der Befreiungsantrag kann auch im Internet unter www.gez.de heruntergeladen werden und – mit den Originalleistungsbescheiden oder einer beglaub. Kopie- vom Antragsteller direkt an die GEZ eingesandt werden.

Die Antragstellung und die Erteilung der Gebührenbefreiung ist kostenfrei!

Telefongebührenermäßigung
Die Deutsche Telekom hat seit dem 1.1.2000 den bisherigen Sozialanschluss geändert und gewährt seither nur mehr bestimmten Personengruppen einen Sozialtarif ( Gebührenermäßigung ) auf die Entgelte für bestimmte Verbindungen im T-Net.
Der Sozialtarif gilt für alle T-Net Standardverbindungen (City-, Deutschland-, Auslandsverbindungen) sowie für alle AktivPlus Verbindungen. Nicht berücksichtigt werden z. B. T-Net Verbindungen zu den Mobilfunknetzen, Funkrufdiensten und Sonderdiensten (z. B. 0190-Rufnummern) sowie Verbindungen, die über andere Anbieter geführt werden (Call-by-Call).
Jeder berechtigte Kunde erhält nur eine soziale Vergünstigung.
Beim neuen Sozialtarif wird dem berechtigten Personenkreis der zustehende Vergünstigungsbetrag auf die Gesprächsgebühren des laufenden Monats gutgeschrieben. Der Betrag kann nicht auf folgende Monate übertragen werden.
Jeder berechtigte Kunde erhält nur eine Vergünstigung.‘
Die Gebührenermäßigung ist befristet und an die Befristung der Rundfunkgebührenbefreiung bzw. den BAföG-Bezug gebunden. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.

Befreiungstatbestände und Höhe der Telefongebührenermäßigung:

 

 

Eine  Ermäßigung von mtl. 6,94 € erhalten Sie, wenn Sie:
a) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind. Anstelle des Befreiungsbescheides kann auch ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „RF“ vorgelegt werden,
b) oder einen Bewilligungsbescheid über BaföG vorlegen können.

Eine Ermäßigung von mtl. 8,72 € erhalten Sie, wenn Sie:
eine Behinderung (blind, gehörlos oder sprachbehindert mit einem Grad der Behinderung von mindestens 90 haben). Dies gilt auch, wenn ein Angehöriger der mit Ihnen in Hausgemeinschaft lebt die Voraussetzungen erfüllt.

Antragstellung:
Der Antrag ist direkt an die Deutsche Telekom AG, 97067 Würzburg einzusenden. Über den Antrag selbst entscheidet die Deutsche Telekom.

Antragstellung und Erteilung der Telefongebührenermäßigung sind kostenfrei!

Schwerbehindertenausweis

Wo stelle ich den Antrag, wie wird die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt?
Schwerbehinderte Menschen erhalten auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis.
Das für den Wohnort zuständige Amt für Versorgung und Familienförderung – Versorgungsamt – hat auf Antrag die Behinderung, den Grad der Behinderung und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkmale festzustellen. Es erteilt hierüber einen Feststellungsbescheid, in dem der Grad der Behinderung, die weiteren gesundheitlichen Merkmale und die einzelnen Gesundheitsstörungen angegeben werden, und zwar auch dann, wenn der festgestellte Grad der Behinderung weniger als 50 beträgt.Dieser Antrag ist mit dem dafür vorgesehenen Formblatt beim zu stellen.

 

 

 

 

Zentrum Bayern Familie und Soziales
– Region Oberpfalz –
Landshuter Str. 55
93053 Regensburg

Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus und fügen alle in Betracht kommenden Unterlagen (z. B. Befundberichte, ärztliche Gutachten, etc.) über den derzeitigen Gesundheitszustand bei. Je vollständiger die kompletten Unterlagen sind, desto schneller kann Ihr Antrag bearbeitet und darüber entschieden werden.
Der Antrag ist auch bei der Gemeinde erhältlich und kann direkt auch dort gestellt werden.

Schwerbehindertenausweise auch per Online-Antrag hier möglich.

Friedhof

Im Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgemeinschaft Schönsee liegen die vier Friedhöfe Schönsee, Gaisthal, Stadlern und Weiding.Auf allen Friedhöfen kann die Bestattung entweder in Einzel-, Doppel- und Dreifachgräbern erfolgen, ebenfalls können Urnen beigesetzt werden.In Schönsee und Stadlern besteht zusätzlich die Möglichkeit zur Bestattung in einer Gruft.

 

 

 

Eine Grabstätte, auf einem der Friedhöfe, kann nach einem Sterbefall bei der Verwaltungsgemeinschaft erworben werden. Der Erwerb erfolgt für eine bestimmte Zeit, diese ist an die sogenannte Ruhefrist angelehnt.
Diese Ruhefrist bezeichnet einen Zeitraum, in dem ein Grabplatz nach einer Beisetzung nicht neu belegt werden darf. Sie richtet sich im Allgemeinen nach der Dauer der Verwesung, die von der örtlichen Beschaffenheit des Bodens abhängig ist und ist in den Friedhofs- bzw. Bestattungsgesetzen des jeweiligen Bundeslandes sowie in der gemeindlichen Friedhofssatzung geregelt.
Hinter dem Wort Ruhefrist steht die christliche Auffassung, dass Verstorbene auf dem Friedhof eine letzte Ruhe finden sollen, die nicht gestört werden darf. Auf diese christliche Auffassung geht übrigens auch der Brauch zurück, dass Gräber auf manchen Friedhöfen geostet wurden.
Nach Ablauf dieser Zeit kann das Grabrecht erneuert oder aber auch zurückgegeben werden.
Die Reservierung bzw. der Kauf eines Grabplatzes zu Lebzeiten ist nicht möglich.

Für die einzelnen Friedhöfe gelten folgende Gebühren und Ruhefristen:

Schönsee  Gaisthal  Weiding  Stadlern
 Ruhefrist  15 Jahre  20 Jahre  15 Jahre  15 Jahre
 Einzelgrab  21.50 € 21.50 € 135.- € 135.- €
 Doppelgrab  43.– € 43.– € 270.- € 270.- €
 Dreifachgrab  64.50 € 64.50 € 405.- € 405.- €
 Gruft  43.– € entfällt  entfällt 495.- €
 jährlich  jährlich
Entsorgungspauschale  10.- € 10.- € entfällt entfällt
Leichenhausbenutzung  160,– € 160,– €  30.- € 30.- €

Bescheide für Grabrechtsverlängerung werden alle 5 Jahre für Schönsee, Gaisthal und Weiding erlassen.

Bei einer Bestattung fallen zusätzlich folgende Gebühren an:

Grabherstellung: 220,- €
Herstellung Urnengrab: 50,- €

Je nach Jahreszeit und/ oder örtlichen Gegebenheiten können für die Grabherstellung weitere Gebühren entstehen, dies wären:

Bei großen Steinen: 41,- €
Bei Bodenfrost: 60,- €
Bei Grundwasser: 61,- €
Bei Tiefgrab: 61,- €

Die Grabplatzgebühren werden nach Ablauf der Erwerbsfrist von Seiten der Friedhofsverwaltung mittels Bescheid in Rechnung gestellt.

Ansprechpartnerin im Rathaus:
Magdalena Bittner
Tel. 0 96 74/ 92 12 14
eMail: magdalena.bittner@vg-schoensee.de

Sie brauchen Hilfe?

Für weitere Fragen kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail an info@vg-schoensee.de oder rufen Sie uns unter 09674/9212-0 an.