Anmeldung bei der Meldebehörde
Wer eine neue Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Gemeindeverwaltung anmelden.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis und/oder Reisepass oder Passersatzpapier
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Weiter benötigen wir noch eine Kopie Ihrer Geburts- und /oder Heiratsurkunde zur Vervollständigung unserer Unterlagen
Sie können sich bei der Anmeldung auch durch eine Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Anmeldeunterlagen und Vollmacht) vertreten lassen.
Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt.
Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen von ihrem gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Wird die Wohnung eines Personensorgeberechtigten bezogen, genügt es, wenn dieser die Anmeldung vornimmt. Hierzu ist eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzuges eines minderjährigen Kindes gemäß §§ 17 und 22 BMG erforderlich.
Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.
Ummeldung bei der Meldebehörde
Auch wenn Sie innerhalb der Gemeinde umziehen, müssen Sie dies beim Einwohnermeldeamt melden. Bitte bringen hierzu Ihren Personalausweis, damit wir dort die neue Hauptwohnung vermerken können, und Bestätigung des Wohnungsgebers mit. Beim Reisepass wird der Wohnortwechsel nicht vermerkt.
Abmeldung bei der Meldebehörde
Die bisher bestehende Verpflichtung im Falle eines Umzugs sich vorher am bisherigen Wohnsitz abzumelden ist weggefallen.
Seit 01.06.2004 hat der Gesetzgeber die Abmeldepflicht bei Umzügen im Inland abgeschafft. Eine Abmeldung bei Umzügen ist seither nur noch dann erforderlich,
- wenn eine bereits bestehende Wohnung aufgegeben und keine neue Wohnung bezogen wird oder
- bei Wegzügen ins Ausland.
Ansonsten genügt die Neuanmeldung innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnmeldeamt des neuen Wohnsitzes.
Gebühren: Alle Meldungen sind gebührenfrei.